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Begrenzung der Betreuungszeiten?

Frage: Kann das Jugendamt des Landkreises Stade die Förderung meines 1jährigen Kindes in der Tagespflege begrenzen auf die Stunden meiner Teilzeiterwerbstätigkeit? Oder habe ich wegen wichtiger regelmäßiger Arztbesuche oder sogar ohne weitere Begründung einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung?

 

Antwort: Der Anspruch auf Kinderbetreuung ist seit dem 1. August 2013 neu geregelt im § 24 SGB VIII. Für Kinder im ersten Lebensjahr gibt es die Voraussetzung, dass beide Eltern erwerbstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind. Für Kinder  ab dem zweiten Lebensjahr gilt diese Einschränkung nicht! Das heißt auch ohne Nachweis konkreter Erwerbstätigkeit besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuung in Krippe oder Kindertagespflege.

 

Und zwar ohne zeitliche Begrenzung, denn im Gesetz steht: "Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf." Der Gesetzgeber verzichtet ab dem zweiten Lebensjahr bewußt auf die Vorraussetzung der Erwerbstätigkeit. Damit stehen die Eltern nicht mehr in der Pflicht, die Gründe für den Bedarf zu rechtfertigen.

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem niedersächsischen Kindertagesstättengesetz, dass den Rechtsanspruch auf einen Vormittagsbetreuungsplatz von 4 Stunden begrenzt, denn das neue Bundesrecht ist stärker und bricht das Landesrecht. Es gilt auch für Niedersachsen.  

 

Entsprechend werden auch von den Kommunen die Ganztagskrippenplätze vollständig gefördert. Das Jugendamt muß daher der Ganztagsförderung in der Kindertagespflege auf Antrag zustimmen.

 

 

 

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